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1. Geltungsbereich, Allgemeines
(1) Diese Bedingungen gelten zwischen Auftragnehmer und Auftraggebern, die
nicht Verbraucher gemäß § 13 BGB sind. Vom Anwendungsbereich
dieser Bedingungen ausschließlich umfasst sind somit Auftragserteilungen
gewerblichen und/oder unternehmerischen Hintergrunds.
(2) Ferner gelten diese Bedingungen ausschließlich für dem Auftragnehmer
unter kundenseitiger Nutzung des von dem Auftragnehmer betriebenen Online-Shops
erteilte Aufträge. Dieser – unter der URL betriebene - Online-Shop
dient der ausschließlichen Nutzung durch Unternehmen und ist ausdrücklich
nicht für Endkunden vorgesehen. Mit Abgabe einer auf Erteilung eines Auftrages
zielenden Willenserklärung – beispielsweise durch Klick auf den hierfür
vorgesehenen Button innerhalb des Online-Angebots des Auftragnehmers –
bestätigt der Auftraggeber gleichzeitig, nicht Verbraucher gemäß
§ 13 BGB zu sein.
(3) Dem Auftragnehmer erteilte Aufträge werden ausschließlich auf
der Grundlage nachfolgender Bedingungen ausgeführt. Hiervon abweichende
Regelungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers.
Diese Bedingungen regeln somit abschließend – gleichwohl vorbehaltlich
zwingend geltender gesetzlicher Bestimmungen – die Rechtsbeziehungen zwischen
Auftraggeber und Auftragnehmer. Der Auftraggeber erkennt diese Bedingungen auch
für zukünftige Geschäfte mit dem Auftragnehmer als verbindlich
an.
(4) Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf dessen Geschäfts-
bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Diese Bedingungen regeln
somit die individuell zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer bestehenden Rechtsbeziehungen
abschließend.
(5) Der Auftraggeber behält sich die Änderung dieser Bedingungen
und/0der einzelner Teile dieser Bedingungen vor. Es gilt die jeweils aktuelle
Fassung der Geschäftsbedingungen zum Zeitpunkt eines Vertragsabschlusses.
2. Preise, Vertragsschluss
(1) Die in einem schriftlichen Angebot des Auftragnehmers genannten Preise
gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten
unverändert bleiben, längstens jedoch vier Monate nach Eingang des
Angebotes beim Auftraggeber. Die von dem Auftragnehmer im Rahmen des Online-Shops
gemachten Angaben verstehen sich nicht als Angebot in dem genannten Sinne; sie
sollen stattdessen dem Auftraggeber die Möglichkeit eröffnen, seinerseits
ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines erst hiernach zustande kommenden
Vertragsverhältnisses abzugeben. Insoweit sind die im Rahmen des Online-Shops
jeweils genannten Spezifikationen und näheren Ausgestaltungen unverbindlich
und zunächst nicht bindend. Eine auf Abschluss eines Vertrages zielende
Willenserklärung des Kunden stellt ein Angebot dar; an dieses ist er gebunden,
sofern die von ihm in Auftrag gegebenen Produkte und Leistungen in der gewünschten
Spezifikation und Menge vom Auftragnehmer vorrätig gehalten werden bzw.
in angemessenem Zeitraum hergestellt werden können. Erhält der Kunde
nicht innerhalb von 14 Tagen nach Abgabe eines Angebotes eine bestätigende
Mitteilung des Auftragnehmers und hat der Auftragnehmer mit der Ausführung
des Auftrages noch nicht begonnen, ist der Kunde an sein Angebot nicht mehr
gebunden. Eine Bestätigung des Auftragnehmers über den bloßen
Eingang eines Auftrages/Angebots stellt keine Annahmeerklärung dar. Beginnt
der Auftragnehmer mit der Erbringung der auftragsgemäßen (Druck-)
Leistungen, steht dies einer Annahmeerklärung gleich; der Auftraggeber
verzichtet insofern auf eine förmliche Annahmeerklärung (§ 151
BGB).
(2) Im Zuge des Vertragsschlusses von dem Auftragnehmer abgegebene Willenserklärungen
erfolgen stets unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung
durch etwaige Zulieferer, es sei denn, der Auftragnehmer hätte eine Falsch-
oder Nichtlieferung selbst zu vertreten. Stellt sich die Durchführung eines
Vertrages für den Auftragnehmer – beispielsweise aufgrund der Nichtverfügbarkeit
eines bestimmten Fertigungsproduktes – als unmöglich dar, wird der
Auftragnehmer den Auftraggeber hierüber unverzüglich informieren.
Eine gegebenenfalls bereits erfolgte – teilweise oder vollständige
– Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
(3) Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber,
soweit keine anderweitige ausdrückliche - in Schriftform niederzulegende
- Vereinbarung getroffen wurde. Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine
Mehrwertsteuer. Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie schließen
vom Auftraggeber zu tragende Kosten für Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung
und sonstige Versandkosten nicht ein. Wünscht der Auftraggeber eine Versendung
der Ware innerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland, so beteiligt
sich der Auftraggeber an dem Versand der Ware ungeachtet der die tatsächlichen
Versandkosten beeinflussenden Faktoren (Größe, Gewicht etc.) mit
einem Versandkostenanteil von EUR 6,90 je Bestellung.
(4) Für den Versand außerhalb der Bundesrepublik Deutschland werden
die anfallenden Versandpauschalen individuell auf Anfrage mitgeteilt; der Auftragnehmer
ist im Zweifelsfalle berechtigt, als Versandkosten mindestens die Kosten in
Ansatz zu bringen, welche im Falle einer regulären Versendung (Land) der
Ware mit DHL (DHL Worldwide Express) gemäß jeweils aktueller Preisliste
anfallen würden.
(5) Nachträgliche Änderungen der jeweiligen (Druck-) Vorlage auf
Veranlassung des Auftraggebers sind aufgrund des vom Auftragnehmer eingesetzten
automatisierten Produktionsprozesses grundsätzlich nicht möglich;
gleiches gilt auch für Auftragsstornierungen, sofern der Auftragnehmer
bereits mit der Erbringung der auftragsgemäßen (Druck-) Leistungen
begonnen hat.
(6) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Preise für von ihm vertragsgemäß
zu erbringende Leistungen entsprechend einer allgemeinen Kostensteigerung zu
erhöhen, wenn zwischen Vertragsschluss und einem gegebenenfalls anvisiertem
Liefertermin mehr als vier Wochen liegen und wenn sich danach bis zur Fertigstellung
die Löhne, Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise
erhöhen oder die Wechselkurse ändern.
(7) Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Muster, Korrekturabzüge
und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, können
diesem unter Berücksichtigung des jeweiligen Zeitaufwandes berechnet werden.
Gleiches gilt für Datenübertragungen (z.B. per ISDN).
3. Zahlung
(1) Die Zahlung hat spätestens und sofort nach Erhalt der Rechnung ohne
jeden Abzug zu erfolgen. Eine etwaige Skontovereinbarung bezieht sich nicht
auf Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten. Die Rechnung wird
unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld,
Annahmeverzug) ausgestellt. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung
und zahlungshalber ohne Skontogewährung angenommen. Zinsen und Spesen trägt
der Auftraggeber. Sie sind vom Auftraggeber sofort zu zahlen. Für die rechtzeitige
Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels
bei Nichteinlösung haftet der Auftragnehmer nicht, sofern ihm oder seinem
Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last
fallen.
(2) Ungeachtet obiger Regelungen steht dem Auftragnehmer jederzeit frei, von
dem Auftraggeber Vorauszahlung zu verlangen. Der Auftragnehmer hat ein solches
Verlangen nicht zu begründen.
(3) Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Forderung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
(4) Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass die die Erfüllung des Zahlungsanspruches
durch die mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet
wird, so kann der Auftragnehmer noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten
sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch
zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet,
die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen. Entsprechendes gilt ferner,
soweit der Auftraggeber dem Vorauszahlungsverlangen des Auftragnehmers nicht
innerhalb angemessenen Zeitraumes nachkommt. § 321 Abs.1 BGB bleibt unberührt.
(5) Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem
jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens
wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Zahlt der Auftraggeber binnen 10 Tage nach
Rechnungserhalt und Lieferung der Ware den Preis einschließlich der Nebenkosten
gemäß Ziffer 2. („Preise“) nicht, kommt er auch ohne
Mahnung in Verzug.
4. Lieferung
(1) Soll die Ware versendet werden, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über,
sobald die Sendung an den den Transport durchführenden Frachtführer
(Spedition u.a.) übergeben worden ist. Die Auswahl des mit der Versendung
zu beauftragenden Unternehmens obliegt dem Auftragnehmer; diese Auswahl erfolgt
nach sorgfältiger und gewissenhafter Prüfung im Interesse des Auftraggebers.
(2) Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer verbindlich
zugesichert werden; eine solche Zusicherung bedarf der Schriftform. Der Auftragnehmer
ist grundsätzlich im Sinne des Auftragnehmers um schnellstmögliche
Vertragsabwicklung bemüht, kann jedoch keine Garantie für die Einhaltung
bestimmter Lieferfristen übernehmen.
(3) Gerät der Auftragnehmer in Verzug, so ist ihm zunächst eine angemessene
Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber
vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt.
(4) Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als
auch in dem eines Zulieferers – wie beispielsweise (aber nicht abschließend)
Streik, Aussperrung sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen
den Auftraggeber nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses. Die
Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt;
eine Kündigung ist jedoch frühestens vier Wochen nach Eintritt der
oben beschriebenen Betriebsstörung möglich. Eine Haftung des Auftragnehmers
ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
(5) Der Auftragnehmer nimmt im Rahmen der ihm aufgrund der Verpackungsverordnung
obliegenden Pflichten Verpackungen zurück. Der Auftraggeber kann Verpackungen
im Betrieb des Auftragnehmers zu den üblichen Geschäftszeiten nach
rechtzeitiger vorheriger Anmeldung zurückgeben, es sei denn, ihm ist eine
andere Annahme-/Sammelstelle benannt worden. Die Verpackungen können dem
Auftragnehmer auch bei Auslieferung der Ware zurückgegeben werden, es sei
denn, dem Auftraggeber ist eine andere Annahme-/Sammelstelle benannt worden.
Zurückgenommen werden Verpackungen nur unmittelbar nach Auslieferung der
Ware, bei Folgelieferungen nur nach rechtzeitiger vorheriger Mitteilung und
Bereitstellung. Die Kosten des Transportes der gebrauchten Verpackungen trägt
der Auftraggeber. Ist eine benannte Annahme-/Sammelstelle weiter entfernt als
der Betrieb des Auftragnehmers, so trägt der Auftraggeber lediglich die
Transportkosten, die für eine Entfernung bis zum Betrieb des Auftragnehmers
entstehen würden. Die zurückgegebenen Verpackungen müssen sauber,
frei von Fremdstoffen und nach unterschiedlicher Verpackung sortiert sein. Anderenfalls
ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftraggeber die bei der Entsorgung entstehenden
Mehrkosten zu verlangen.
5. Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferte Ware verbleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller
zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber
im Eigentum des Auftragnehmers. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber
nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber
tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an den
Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an. Spätestens
im Falle des Verzugs ist der Auftraggeber verpflichtet, den Schuldner der abgetretenen
Forderungen zu nennen. Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer
bestehenden Sicherheiten dessen Forderung insgesamt um mehr als 20%, so ist
der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung
des Auftragnehmers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen
nach Wahl des Auftragnehmers verpflichtet.
(2) Bei Be- oder Verarbeitung vom Auftragnehmer gelieferter und in dessen Eigentum
stehender Waren ist der Auftragnehmer als Hersteller gemäß §
950 BGB anzusehen und behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum
an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be- oder Verarbeitung beteiligt, ist
der Auftragnehmer auf einen Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswertes
der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.
6. Beanstandungen, Gewährleistungen
(1) Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware
sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem
Fall unverzüglich zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der
Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung auf den Auftraggeber über,
soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung
anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten.
Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers.
(2) Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Frist von einer Woche ab
Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen, versteckte Mängel innerhalb einer
Frist von einer Woche ab Entdeckung; anderenfalls gilt die gelieferte Ware als
vom Auftraggeber genehmigt und die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen
ist ausgeschlossen.
(3) Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl
zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Kommt
der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht innerhalb einer angemessenen Frist
nach oder schlägt die Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs fehl, kann
der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung
des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Im Zuge einer Nachbesserung entstehende
Kosten, insbesondere Wege- und Transportkosten, trägt der Auftragnehmer
nur dann, wenn der Auftraggeber die an ihn ausgelieferten Produkte nicht an
einen anderen Ort als den verbracht hat, an den erstmalig die Produkte verschickt
wurden. Die Kosten einer Ersatzlieferung trägt der Auftragnehmer. Die Ersatzlieferung
erfolgt grundsätzlich an den Ort, an den die Produkte erstmalig verschickt
wurden.
(4) Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung
der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber
offensichtlich ohne Interesse ist. Dem Auftraggeber ist bewusst, dass bei industriellen
Druckprodukten selbst bei größtmöglicher Sorgfalt nicht ausgeschlossen
werden kann, dass einzelne Exemplare einer Gesamtlieferung mängelbehaftet
sein können, welche jedoch keinen Rückschluss auf die Gesamtlieferung
als solche zulassen. Meldet der Auftraggeber danach Gewährleistungsansprüche
für eine solche Gesamtlieferung/Gesamtauflage an, so hat er die Mängel
mittels einer statistisch nachvollziehbaren Stichprobenkontrolle glaubhaft zu
machen und unter Berücksichtigung der Gesamtauflagenstärke prozentual
anzugeben.
(5) Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige
Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für
den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z.B. Digital Proofs, Andrucken u.a.)
und dem Endprodukt. Darüber hinaus ist die Haftung für Mängel,
die den Wert und die Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen,
ausgeschlossen.
(6) Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials
haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen
den jeweiligen Zulieferanten, jedoch maximal bis zur Höhe des Auftragswertes.
Der Auftragnehmer ist von seiner Haftung befreit, wenn er seine Ansprüche
gegen den/die Zulieferanten an den Auftraggeber abtritt. Der Auftragnehmer haftet
unbeschadet dessen, soweit Ansprüche gegen den Zulieferanten durch Verschulden
des Auftragnehmers nicht bestehen oder sich als nicht durchsetzbar erweisen.
(7) Zulieferungen (auch Datenträger, übertragene Dateien) durch den
Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner
Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers. Dies gilt ausnahmsweise nicht
für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten.
Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils
dem neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren
einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer
ist innerhalb der Auftragsabwicklung zur Anfertigung von Kopien berechtigt.
(8) Der Auftragnehmer gewährt keine Garantie im Sinne des § 443 BGB.
7. Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet nur für Schäden, die durch vorsätzliches
oder grob fahrlässiges Handeln verursacht sind, sowie bei der – auch
leicht fahrlässigen - Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit
die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, bei Fehlen zugesicherter
Eigenschaften, bei arglistig verschwiegenen Mängeln und in Fällen
zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Bei schuldhafter Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten wird nur für den nach Art des Produkts vertragstypischen,
vorhersehbaren, unmittelbaren Durchschnittsschaden gehaftet.
(2) Darüber hinausgehende Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche
des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Dieser
Haftungsausschluss gilt allerdings nicht im Falle schuldhafter Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Auftraggebers.
(3) Es gelten die gleichen Grundsätze für die Haftung der Erfüllungs-
und Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers.
(4) Werden Schadensersatzansprüche geltend gemacht, so müssen sie
innerhalb von drei Monaten nach schriftlicher Ablehnung des Auftragnehmers klageweise
geltend gemacht werden. Eine spätere Geltendmachung ist ausgeschlossen,
es sei denn, dass ein Beweissicherungsverfahren eingeleitet wurde.
8. Verjährung
Unter Berücksichtigung von Ziffern 6. und 7. dieser Bedingungen auf Seiten
des Auftraggebers bestehende Ansprüche auf Gewährleistung und Schadensersatz
verjähren in einem Jahr beginnend mit der (Ab-) Lieferung der Ware oder
– im Falle der Versendung – mit Übergabe der Ware an den den
Transport durchführenden Frachtführer (Spedition u.a.).
9. Handelsbrauch
Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der Druckindustrie
(z.B. keine Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen wie Daten, Lithos oder
Druckplatten, die zur Herstellung des geschuldeten Endproduktes erstellt werden),
sofern kein abweichender Auftrag erteilt wurde.
10. Archivierung
Dem Auftraggeber zustehende Produkte, insbesondere Daten und Datenträger,
werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung
über den Zeitpunkt der Übergabe des Endprodukts an den Auftragnehmer
oder seine Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert. Sollen die vorbezeichneten
Gegenstände versichert werden, so hat dies bei fehlender Vereinbarung der
Auftraggeber selbst zu besorgen.
11. Periodische Arbeiten
Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können
mit einer Frist von mindestens 3 Monaten zum Schluss eines Monats gekündigt
werden.
12. Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrecht
(1) Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages
Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte und/oder sonstige gewerbliche Schutzrechte
wie Markenrechte, Wettbewerbsrechte u.a. verletzt werden. Der Auftraggeber stellt
den Auftragnehmer ausdrücklich von allen Ansprüchen Dritter wegen
solchen Rechtsverletzungen frei.
(2) Sich an vom Auftraggeber im Rahmen eines – sich unter Umständen
auch lediglich anbahnenden – Auftrages erbrachten Leistungen manifestierende
Urheberrechte verbleiben vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung ausschließlich
beim Auftraggeber. Der Auftraggeber ist aber berechtigt, die von dem jeweiligen
Auftrag umfassten Waren unter Berücksichtigung des originären Vertragszwecks
zu benutzen.
13. Salvatorische Klausel
Durch etwaige Unwirksamkeit oder Lückenhaftigkeit einer oder mehrerer
Bestimmungen wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Die unwirksame oder lückenhafte Bestimmung ist in eine solche umzudeuten,
deren wirtschaftlicher und juristischer Sinne der mangelhaften Bestimmung möglichst
nahe kommt, aber wirksam und/oder vollständig ist.
14. Datenschutz
(1) Zur Auftragsabwicklung speichert und nutzt der Auftragnehmer die an ihn
übermittelten Kundendaten und gibt sie zu diesem Zweck ggf. an Dritte weiter.
Der Auftragnehmer behält sich vor, die Daten zu Zwecken der Eigenwerbung
zu nutzen; der Auftraggeber ist berechtigt, einer solchen Nutzung jederzeit
zu widersprechen.
(2) Eine Weitergabe von kundenbezogenen Daten an Dritte zu Werbezwecken erfolgt
nicht.
15. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit
(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis
ergebenden Streitigkeiten (einschließlich Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozesse)
sind der jeweilige Sitz des Auftragnehmers.
(2) Auf das Vertragsverhältnis findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland
mit Ausnahme des UN-Kaufrechts (CISG) Anwendung.
Stand: Juli 2006
www.werbekalender-digital.de
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